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§ 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo

Kurz erklärt

§ 306 BGB regelt, was gilt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Für die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn das Festhalten am Vertrag, auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Ersatzregelung, für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde, ist der gesamte Vertrag unwirksam. Die Vorschrift betrifft somit die Folgen fehlerhafter oder nicht wirksam einbezogener AGB-Klauseln für den Bestand des übrigen Vertrags.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2)Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

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Rechtsprechung zu § 306 BGB

269
2026-05-13
2025-12-19

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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