§ 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo
Kurz erklärt
§ 306 BGB regelt, was gilt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Für die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn das Festhalten am Vertrag, auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Ersatzregelung, für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde, ist der gesamte Vertrag unwirksam. Die Vorschrift betrifft somit die Folgen fehlerhafter oder nicht wirksam einbezogener AGB-Klauseln für den Bestand des übrigen Vertrags.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 306 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
- § 305bVorrang der Individualabrede
- § 305cÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306aUmgehungsverbot
- § 307Inhaltskontrolle
- § 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310Anwendungsbereich