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§ 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo

Kurz erklärt

§ 305 BGB legt fest, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Partei (Verwender) der anderen stellt; ausgehandelte Bedingungen zählen nicht dazu. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn das unverhältnismäßig schwierig ist, durch deutlich sichtbaren Aushang auf sie hinweist, der anderen Partei zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht – unter angemessener Berücksichtigung erkennbarer körperlicher Behinderungen – und diese mit ihrer Geltung einverstanden ist. Für bestimmte Geschäftsarten können die Parteien die Geltung bestimmter AGB unter denselben Voraussetzungen vorab vereinbaren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2)Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3)Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

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Rechtsprechung zu § 305 BGB

678
2026-01-23
2026-01-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.