§ 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo
Kurz erklärt
§ 305 BGB legt fest, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Partei (Verwender) der anderen stellt; ausgehandelte Bedingungen zählen nicht dazu. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn das unverhältnismäßig schwierig ist, durch deutlich sichtbaren Aushang auf sie hinweist, der anderen Partei zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht – unter angemessener Berücksichtigung erkennbarer körperlicher Behinderungen – und diese mit ihrer Geltung einverstanden ist. Für bestimmte Geschäftsarten können die Parteien die Geltung bestimmter AGB unter denselben Voraussetzungen vorab vereinbaren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 305 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
- § 305bVorrang der Individualabrede
- § 305cÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306aUmgehungsverbot
- § 307Inhaltskontrolle
- § 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310Anwendungsbereich