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§ 305b BGB – Vorrang der Individualabrede

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Rechtsprechung zu § 305b BGB

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2025-11-20
2025-06-18
2023-01-18
2022-06-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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