§ 306a BGB – Umgehungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Rechtsprechung zu § 306a BGB
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2021-05-06
2020-11-16
2019-04-25
2017-05-30
2016-10-25
2016-05-11
2016-04-13
2015-03-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
- § 305bVorrang der Individualabrede
- § 305cÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 307Inhaltskontrolle
- § 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310Anwendungsbereich