§ 307 BGB – Inhaltskontrolle
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo
Kurz erklärt
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, auch wegen fehlender Klarheit und Verständlichkeit. Im Zweifel liegt eine Benachteiligung vor, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist oder wesentliche, sich aus der Vertragsnatur ergebende Rechte oder Pflichten so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist. Diese Prüfung sowie §§ 308 und 309 gelten nur für Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Andere Klauseln können wegen fehlender Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sein.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 307 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 310Anwendungsbereich
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
- § 305bVorrang der Individualabrede
- § 305cÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306aUmgehungsverbot
- § 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310Anwendungsbereich