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§ 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 437 BGB listet die Rechte des Käufers, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Liegen die Voraussetzungen der jeweils genannten Vorschriften vor, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Welches Recht im Einzelfall besteht, richtet sich nach den jeweils genannten Vorschriften; die Aufzählung selbst enthält keine eigenen zusätzlichen Voraussetzungen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Rechtsprechung zu § 437 BGB

141
2024-12-06
2024-07-11
2023-10-27

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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