§ 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 437 BGB listet die Rechte des Käufers, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Liegen die Voraussetzungen der jeweils genannten Vorschriften vor, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Welches Recht im Einzelfall besteht, richtet sich nach den jeweils genannten Vorschriften; die Aufzählung selbst enthält keine eigenen zusätzlichen Voraussetzungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Rechtsprechung zu § 437 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 311aLeistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 323Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung
- § 326Befreiung von der Gegenleistung
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
Verweise auf diese Vorschrift
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434Sachmangel
- § 435Rechtsmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 446Gefahr- und Lastenübergang