§ 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Rechtsprechung zu § 284 BGB
37
2025-07-23
2025-04-10
2025-01-28
2022-03-30
2021-04-27
2021-04-07
2020-10-20
2020-08-26
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 311aLeistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 272Zwischenzinsen
- § 273Zurückbehaltungsrecht
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 291Prozesszinsen
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht