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§ 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 634 BGB bestimmt, dass der Besteller bei einem mangelhaften Werk mehrere Rechte hat, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nichts anderes bestimmt ist. Er kann Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen fordern, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Vorschrift fasst diese Rechte zusammen, regelt ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen aber nicht selbst abschließend, sondern verweist dafür auf die jeweils einschlägigen Vorschriften.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Rechtsprechung zu § 634 BGB

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