§ 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 634 BGB bestimmt, dass der Besteller bei einem mangelhaften Werk mehrere Rechte hat, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nichts anderes bestimmt ist. Er kann Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen fordern, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Vorschrift fasst diese Rechte zusammen, regelt ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen aber nicht selbst abschließend, sondern verweist dafür auf die jeweils einschlägigen Vorschriften.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Rechtsprechung zu § 634 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 311aLeistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 323Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung
- § 326Befreiung von der Gegenleistung
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632Vergütung
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 633Sach- und Rechtsmangel
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644Gefahrtragung