§ 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass der Gläubiger bei nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter fälliger Leistung unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wenn er erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat. Bei Teilleistung gilt dies für die ganze Leistung nur ohne Interesse daran, bei nicht vertragsgemäßer Leistung nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung. Die Frist entfällt bei ernsthafter Verweigerung oder besonderen Umständen, sonst genügt eine Abmahnung. Mit dem Verlangen entfällt der Leistungsanspruch; der Schuldner kann Geleistetes nach den §§ 346 bis 348 zurückfordern.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 281 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 311aLeistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
- § 271Leistungszeit
- § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272Zwischenzinsen
- § 273Zurückbehaltungsrecht
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 291Prozesszinsen
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht