§ 336 BGB – Auslegung der Draufgabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
(1)Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2)Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342Andere als Geldstrafe
- § 343Herabsetzung der Strafe
- § 344Unwirksames Strafversprechen
- § 345Beweislast