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§ 337 BGB – Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe

(1)Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2)Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.

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Rechtsprechung zu § 337 BGB

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2020-03-13

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