§ 340 BGB – Strafversprechen für Nichterfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
(1)Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2)Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 340 BGB
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2018-09-21
2016-01-20
2010-08-19
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 336Auslegung der Draufgabe
- § 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342Andere als Geldstrafe
- § 343Herabsetzung der Strafe
- § 344Unwirksames Strafversprechen
- § 345Beweislast