§ 342 BGB – Andere als Geldstrafe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
Rechtsprechung zu § 342 BGB
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2023-02-22
2023-02-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 336Auslegung der Draufgabe
- § 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 343Herabsetzung der Strafe
- § 344Unwirksames Strafversprechen
- § 345Beweislast