§ 339 BGB – Verwirkung der Vertragsstrafe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Rechtsprechung zu § 339 BGB
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2025-10-24
2025-05-22
2023-02-22
2023-02-22
2023-01-12
2022-10-27
2022-05-19
2021-04-01
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 336Auslegung der Draufgabe
- § 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 340Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342Andere als Geldstrafe
- § 343Herabsetzung der Strafe
- § 344Unwirksames Strafversprechen
- § 345Beweislast