§ 345 BGB – Beweislast
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
Rechtsprechung zu § 345 BGB
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2025-01-14
2022-01-25
2017-08-31
2015-11-05
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 336Auslegung der Draufgabe
- § 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342Andere als Geldstrafe
- § 343Herabsetzung der Strafe
- § 344Unwirksames Strafversprechen