§ 344 BGB – Unwirksames Strafversprechen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
Rechtsprechung zu § 344 BGB
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2023-02-22
2023-02-22
2022-11-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 336Auslegung der Draufgabe
- § 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342Andere als Geldstrafe
- § 343Herabsetzung der Strafe
- § 345Beweislast