§ 341 BGB – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
(1)Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2)Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3)Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Rechtsprechung zu § 341 BGB
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2025-05-22
2022-05-05
2015-11-05
2013-11-27
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 336Auslegung der Draufgabe
- § 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 342Andere als Geldstrafe
- § 343Herabsetzung der Strafe
- § 344Unwirksames Strafversprechen
- § 345Beweislast