§ 369 BGB – Kosten der Quittung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
(1)Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2)Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
Rechtsprechung zu § 369 BGB
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2017-10-10
2015-07-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 362Erlöschen durch Leistung
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364Annahme an Erfüllungs statt
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368Quittung
- § 370Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371Rückgabe des Schuldscheins