Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung

Kurz erklärt

§ 366 BGB regelt, welche Schuld getilgt wird, wenn ein Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen gleichartige Leistungen schuldet und das Geleistete nicht für alle Schulden ausreicht. Zunächst gilt die Bestimmung des Schuldners bei der Leistung. Trifft er keine Bestimmung, wird zunächst die fällige Schuld getilgt. Bei mehreren fälligen Schulden wird diejenige getilgt, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, bei gleicher Sicherheit die für den Schuldner lästigere, bei gleicher Lästigkeit die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2)Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 366 BGB

93
2025-03-19
2024-06-19

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.