§ 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
Kurz erklärt
§ 366 BGB regelt, welche Schuld getilgt wird, wenn ein Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen gleichartige Leistungen schuldet und das Geleistete nicht für alle Schulden ausreicht. Zunächst gilt die Bestimmung des Schuldners bei der Leistung. Trifft er keine Bestimmung, wird zunächst die fällige Schuld getilgt. Bei mehreren fälligen Schulden wird diejenige getilgt, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, bei gleicher Sicherheit die für den Schuldner lästigere, bei gleicher Lästigkeit die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 366 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 362Erlöschen durch Leistung
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364Annahme an Erfüllungs statt
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368Quittung
- § 369Kosten der Quittung
- § 370Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371Rückgabe des Schuldscheins