§ 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
(1)Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2)Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Rechtsprechung zu § 367 BGB
29
2025-02-19
2024-05-23
2023-11-21
2023-08-17
2022-03-01
2022-02-16
2021-12-09
2021-10-21
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 362Erlöschen durch Leistung
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364Annahme an Erfüllungs statt
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 368Quittung
- § 369Kosten der Quittung
- § 370Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371Rückgabe des Schuldscheins