§ 370 BGB – Leistung an den Überbringer der Quittung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 370 BGB
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2016-06-29
2014-09-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 362Erlöschen durch Leistung
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364Annahme an Erfüllungs statt
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368Quittung
- § 369Kosten der Quittung
- § 371Rückgabe des Schuldscheins