§ 371 BGB – Rückgabe des Schuldscheins
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Rechtsprechung zu § 371 BGB
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2023-10-20
2020-07-10
2019-09-11
2014-12-19
2014-12-19
2014-10-24
2013-10-09
2013-07-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 362Erlöschen durch Leistung
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364Annahme an Erfüllungs statt
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368Quittung
- § 369Kosten der Quittung
- § 370Leistung an den Überbringer der Quittung