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§ 371 BGB – Rückgabe des Schuldscheins

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

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Rechtsprechung zu § 371 BGB

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2023-10-20
2020-07-10
2014-12-19
2014-12-19
2014-10-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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