§ 364 BGB – Annahme an Erfüllungs statt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
(1)Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2)Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Rechtsprechung zu § 364 BGB
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2025-11-12
2025-10-08
2025-08-07
2025-04-16
2025-03-13
2025-02-19
2024-11-27
2024-11-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 362Erlöschen durch Leistung
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368Quittung
- § 369Kosten der Quittung
- § 370Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371Rückgabe des Schuldscheins