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§ 1236 BGB – Durchführung der Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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