§ 435 BGB – Rechtsmangel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Rechtsprechung zu § 435 BGB
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2024-12-20
2023-10-27
2023-10-18
2023-10-13
2023-09-15
2021-11-19
2020-06-09
2020-02-26
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434Sachmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen