§ 439 BGB – Nacherfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Nacherfüllung beim Kauf: Der Käufer wählt zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer trägt die erforderlichen Aufwendungen, etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie bei bereits eingebauten oder angebrachten Sachen die Aus- und Einbaukosten. Unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 kann der Verkäufer die gewählte Art bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern; dann beschränkt sich der Anspruch auf die andere Art, die unter denselben Voraussetzungen ebenfalls verweigert werden kann. Der Käufer muss die Sache zur Verfügung stellen. Bei Lieferung einer neuen Sache kann der Verkäufer die mangelhafte nach §§ 346 bis 348 zurückverlangen und muss sie auf eigene Kosten zurücknehmen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 439 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 218Unwirksamkeit des Rücktritts
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434Sachmangel
- § 435Rechtsmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 446Gefahr- und Lastenübergang
- § 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
- § 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten