§ 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
2.in fünf Jahrena)bei einem Bauwerk und
b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.im Übrigen in zwei Jahren.
(2)Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3)Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4)Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Rechtsprechung zu § 438 BGB
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2024-04-25
2023-10-18
2023-03-21
2023-01-10
2022-12-15
2022-07-20
2022-07-12
2022-06-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434Sachmangel
- § 435Rechtsmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 446Gefahr- und Lastenübergang
- § 447Gefahrübergang beim Versendungskauf