§ 1098 BGB – Wirkung des Vorkaufsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
(1)Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
(2)Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
Rechtsprechung zu § 1098 BGB
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2025-04-11
2024-09-27
2023-06-15
2020-02-05
2016-10-13
2016-01-21
2012-11-15
2012-01-27
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 463Voraussetzungen der Ausübung
- § 473Unübertragbarkeit
- § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
- § 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095Belastung eines Bruchteils
- § 1096Erstreckung auf Zubehör
- § 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1099Mitteilungen
- § 1100Rechte des Käufers
- § 1101Befreiung des Berechtigten
- § 1102Befreiung des Käufers
- § 1103Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter