§ 516a BGB – Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
(1)Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
1.digitale Produkte oder
2.einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(2)Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 516Begriff der Schenkung
- § 517Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518Form des Schenkungsversprechens
- § 519Einrede des Notbedarfs
- § 520Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521Haftung des Schenkers
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage
- § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers