§ 517 BGB – Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Rechtsprechung zu § 517 BGB
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2016-01-27
2010-06-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 516Begriff der Schenkung
- § 516aVerbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 518Form des Schenkungsversprechens
- § 519Einrede des Notbedarfs
- § 520Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521Haftung des Schenkers
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage
- § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 529Ausschluss des Rückforderungsanspruchs