§ 521 BGB – Haftung des Schenkers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Rechtsprechung zu § 521 BGB
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2016-04-26
2013-09-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 516Begriff der Schenkung
- § 516aVerbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518Form des Schenkungsversprechens
- § 519Einrede des Notbedarfs
- § 520Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage
- § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 529Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
- § 530Widerruf der Schenkung
- § 531Widerrufserklärung
- § 532Ausschluss des Widerrufs
- § 533Verzicht auf Widerrufsrecht