Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 521 BGB – Haftung des Schenkers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 521 BGB

2
2013-09-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.