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§ 522 BGB – Keine Verzugszinsen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 522 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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