Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 525 BGB – Schenkung unter Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung

(1)Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2)Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 525 BGB

11
2025-12-04
2023-11-28
2021-09-29
2020-09-16
2019-06-18
2019-01-15
2018-11-07
2017-09-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.