§ 546a BGB – Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(1)Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2)Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 546a BGB
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2025-11-19
2025-09-11
2025-06-18
2024-10-17
2024-06-04
2022-08-24
2021-10-13
2021-01-13
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 569Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 571Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542Ende des Mietverhältnisses
- § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 546Rückgabepflicht des Mieters
- § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 548aMiete digitaler Produkte