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§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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Rechtsprechung zu § 538 BGB

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2020-03-13
2019-04-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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