§ 548a BGB – Miete digitaler Produkte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 548a BGB
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2026-04-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542Ende des Mietverhältnisses
- § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 546Rückgabepflicht des Mieters
- § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts