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§ 548a BGB – Miete digitaler Produkte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 548a BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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