§ 541 BGB – Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
Rechtsprechung zu § 541 BGB
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2018-12-19
2013-07-31
2013-05-14
2013-03-31
2010-12-08
2010-09-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 542Ende des Mietverhältnisses
- § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 546Rückgabepflicht des Mieters
- § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 548aMiete digitaler Produkte