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§ 542 BGB – Ende des Mietverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

(1)Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2)Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1.in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.verlängert wird.

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Rechtsprechung zu § 542 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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