§ 542 BGB – Ende des Mietverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(1)Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2)Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1.in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.verlängert wird.
Rechtsprechung zu § 542 BGB
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2026-04-16
2025-10-28
2025-03-12
2024-11-27
2024-04-10
2021-09-15
2020-12-09
2020-12-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 546Rückgabepflicht des Mieters
- § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 548aMiete digitaler Produkte