§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Kurz erklärt
§ 543 BGB erlaubt beiden Vertragsparteien die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wenn ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung aller Umstände und beiderseitiger Interessen nicht zumutbar ist. Beispiele sind die Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs, erhebliche Gefährdung der Mietsache oder unbefugte Überlassung an Dritte sowie bestimmter Zahlungsverzug. Bei Pflichtverletzungen ist grundsätzlich vorher eine Abhilfefrist oder Abmahnung nötig, außer in gesetzlich genannten Ausnahmen. Bei Zahlungsverzug entfällt die Kündigung bei vorheriger Befriedigung des Vermieters oder wird unwirksam, wenn der Mieter unverzüglich nach Kündigung aufrechnet. Zudem gelten für bestimmte Kündigungsrechte weitere Vorschriften sowie Beweislastregeln entsprechend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 543 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Verweise auf diese Vorschrift
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 569Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 578bVerträge über die Miete digitaler Produkte
- § 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542Ende des Mietverhältnisses
- § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 546Rückgabepflicht des Mieters
- § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 548aMiete digitaler Produkte