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§ 536d BGB – Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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