§ 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen in Textform erklären und begründen muss. Zur Begründung kann er sich auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen stützen. Enthält ein qualifizierter Mietspiegel, der die Anforderungen des § 558d Abs. 2 erfüllt, Angaben zur Wohnung, müssen diese mitgeteilt werden, auch bei anderem Begründungsmittel. Bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel mit Spannen genügt es, wenn die Miete innerhalb liegt. Fehlt ein solcher Mietspiegel, darf auch ein veralteter oder der einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden. Nachteilige Abweichungen sind unwirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 558a BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558bZustimmung zur Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung