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§ 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen in Textform erklären und begründen muss. Zur Begründung kann er sich auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen stützen. Enthält ein qualifizierter Mietspiegel, der die Anforderungen des § 558d Abs. 2 erfüllt, Angaben zur Wohnung, müssen diese mitgeteilt werden, auch bei anderem Begründungsmittel. Bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel mit Spannen genügt es, wenn die Miete innerhalb liegt. Fehlt ein solcher Mietspiegel, darf auch ein veralteter oder der einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden. Nachteilige Abweichungen sind unwirksam.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2)Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3)Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4)Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 558a BGB

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