§ 559e BGB – Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
(1)Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. Wenn eine Förderung nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der Vermieter die jährliche Miete nach Maßgabe des § 559 erhöhen.
(2)§ 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören.
(3)§ 559 Absatz 3a Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass sich im Hinblick auf eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a die monatliche Miete um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen darf. Ist der Vermieter daneben zu Mieterhöhungen nach § 559 Absatz 1 berechtigt, so dürfen die in § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden.
(5)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 555bModernisierungsmaßnahmen
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558bZustimmung zur Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung