§ 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
(1)Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2)Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3)Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 558b BGB
30
2025-07-15
2022-06-14
2022-04-06
2021-10-12
2021-07-07
2021-04-28
2020-11-18
2020-04-29
Verweise in dieser Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung