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§ 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe

Kurz erklärt

Bei einer Betriebskostenpauschale darf der Vermieter Erhöhungen nur umlegen, wenn der Mietvertrag dies vorsieht und er dies in Textform unter Angabe und Erläuterung des Grundes erklärt. Der Mieteranteil ist ab Beginn des übernächsten Monats geschuldet; bei rückwirkenden Erhöhungen wirkt die Erklärung auf den Zeitpunkt der Erhöhung zurück, höchstens jedoch auf den Beginn des vorausgehenden Kalenderjahres, sofern sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis erfolgt. Sinken die Kosten, ist die Pauschale entsprechend zu senken und der Mieter unverzüglich zu informieren. Bei Vorauszahlungen kann jede Partei nach einer Abrechnung eine angemessene Anpassung in Textform erklären. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten; nachteilige Abweichungen zu Lasten des Mieters sind unwirksam.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2)Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3)Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4)Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5)Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 560 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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