§ 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
Kurz erklärt
Bei einer Betriebskostenpauschale darf der Vermieter Erhöhungen nur umlegen, wenn der Mietvertrag dies vorsieht und er dies in Textform unter Angabe und Erläuterung des Grundes erklärt. Der Mieteranteil ist ab Beginn des übernächsten Monats geschuldet; bei rückwirkenden Erhöhungen wirkt die Erklärung auf den Zeitpunkt der Erhöhung zurück, höchstens jedoch auf den Beginn des vorausgehenden Kalenderjahres, sofern sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis erfolgt. Sinken die Kosten, ist die Pauschale entsprechend zu senken und der Mieter unverzüglich zu informieren. Bei Vorauszahlungen kann jede Partei nach einer Abrechnung eine angemessene Anpassung in Textform erklären. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten; nachteilige Abweichungen zu Lasten des Mieters sind unwirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 560 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 569Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558bZustimmung zur Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung