§ 559b BGB – Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
(1)Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn
1.der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
2.die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 559b BGB
37
2025-03-26
2025-03-26
2025-03-26
2025-03-26
2023-07-19
2023-05-24
2023-02-21
2023-01-25
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 555cAnkündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 556gRechtsfolgen; Auskunft über die Miete
- § 557aStaffelmiete
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558bZustimmung zur Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung