§ 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt Vermietern, nach bestimmten Modernisierungsmaßnahmen die Jahresmiete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen, bei Glasfaseranschlüssen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erhaltungskosten zählen nicht mit, bei mehreren Wohnungen werden Kosten aufgeteilt. Die monatliche Erhöhung ist je Quadratmeter gedeckelt, bei Heizungseinbau enger begrenzt. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet, außer bei allgemein üblichem Zustand oder nicht zu vertretenden Umständen, mit Ausnahme bestimmter Heizungsmaßnahmen. Härtegründe müssen rechtzeitig mitgeteilt worden sein, außer bei Überschreitung der angekündigten Erhöhung um mehr als 10 Prozent. Nachteilige Abweichungen sind unwirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 559 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 555bModernisierungsmaßnahmen
- § 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
Verweise auf diese Vorschrift
- § 555cAnkündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558bZustimmung zur Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung