§ 611a BGB – Arbeitsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Kurz erklärt
§ 611a BGB definiert den Arbeitsvertrag: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit richtet sich auch nach der Eigenart der Tätigkeit. Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, wird anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände beurteilt; zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, ist die Vertragsbezeichnung unerheblich. Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Vergütung zahlen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 611a BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611b
- § 612Vergütung
- § 612aMaßregelungsverbot
- § 613Unübertragbarkeit
- § 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614Fälligkeit der Vergütung
- § 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers