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§ 611a BGB – Arbeitsvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag

Kurz erklärt

§ 611a BGB definiert den Arbeitsvertrag: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit richtet sich auch nach der Eigenart der Tätigkeit. Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, wird anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände beurteilt; zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, ist die Vertragsbezeichnung unerheblich. Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Vergütung zahlen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2)Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 611a BGB

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2026-01-29

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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