§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Kurz erklärt
§ 615 BGB regelt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete die vereinbarte Vergütung verlangen kann, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, ohne die ausgefallenen Dienste nachholen zu müssen. Er muss sich dabei anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben der Arbeit erspart, anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt. Dieselbe Regelung gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt. Damit bleibt der Vergütungsanspruch trotz tatsächlich nicht erbrachter Arbeit bestehen, soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Rechtsprechung zu § 615 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611aArbeitsvertrag
- § 611b
- § 612Vergütung
- § 612aMaßregelungsverbot
- § 613Unübertragbarkeit
- § 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614Fälligkeit der Vergütung
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623Schriftform der Kündigung
- § 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
- § 625Stillschweigende Verlängerung
- § 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund