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§ 612a BGB – Maßregelungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag

Kurz erklärt

§ 612a BGB untersagt es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat. Geschützt wird damit die rechtmäßige Wahrnehmung eigener Rechte durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Die Benachteiligung muss gerade an diese zulässige Rechtsausübung anknüpfen, um vom Verbot erfasst zu sein.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

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Rechtsprechung zu § 612a BGB

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2019-10-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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