§ 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Kurz erklärt
§ 611 BGB regelt den Dienstvertrag und legt die beiderseitigen Hauptpflichten fest: Wer Dienste zusagt, verpflichtet sich zur Leistung der versprochenen Dienste. Der andere Teil verpflichtet sich im Gegenzug zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand eines solchen Vertrags können Dienste jeder Art sein, die Vorschrift beschränkt dies also nicht auf bestimmte Tätigkeiten oder Berufe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 611 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 611aArbeitsvertrag
- § 611b
- § 612Vergütung
- § 612aMaßregelungsverbot
- § 613Unübertragbarkeit
- § 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614Fälligkeit der Vergütung
- § 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten