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§ 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag

Kurz erklärt

§ 611 BGB regelt den Dienstvertrag und legt die beiderseitigen Hauptpflichten fest: Wer Dienste zusagt, verpflichtet sich zur Leistung der versprochenen Dienste. Der andere Teil verpflichtet sich im Gegenzug zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand eines solchen Vertrags können Dienste jeder Art sein, die Vorschrift beschränkt dies also nicht auf bestimmte Tätigkeiten oder Berufe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2)Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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Rechtsprechung zu § 611 BGB

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2025-10-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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